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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

AGB

1a Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
b Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden, es sei denn, daß im Einzelfalle die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wird.
2 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Lieferwerk.
3a Die Anlieferung erfolgt frei Haus, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Selbstabholung wird der kalkulierte Kostensatz für Transport vergütet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmuntortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet.
b Die Ware wird vom Verkäufer bei Landtransporten nicht gegen Transport­schäden versichert; bei Wassertransporten erfolgt die Versicherung durch den Verkäufer zu seinen Lasten.
Eine Kriegsrisiko und Transportversicherung geht, wenn sie gewünscht wird zu Lasten des Käufers.
4 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lieferwerk des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5a Die Ware ist unverzüglich bei dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch, wenn Ausstellmuster übersandt sind. Unterbleibt die Untersuchungspflicht, so haftet der Verkäufer nicht für die Mängel der Ware.
b Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort an den Verkäufer abgesandt wird.
c Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige binnen 3 Monaten, bei Sondersorten und speziellen Anforderungen binnen 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Verkäufer eingegangen ist.
d Ist die Lieferung mangelhaft, so ist der Käufer unter Ausschluß aller anderen Rechte nur befugt, Wandlung des Kaufvertrages, Minderung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware unter Rückgabe der gelieferten zu verlangen.
e Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung können statt der Rechte des § 5 Absatz d) nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ware eine in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
6a Der Verkäufer wird von der Verpflichtung zur Leistung sowie von der Einhaltung der Lieferfristen durch alle Umstände befreit, die eine erhebliche und unverschuldete Betriebsstörung verursacht haben.
b Der Verkäufer hat dem Käufer von einer nach Absatz a) eingetretenen Lieferbefreiung von sich aus und auf Anfrage rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
7 Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
8a Alie Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer.
b Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, daß Wechsel. Schecks oder andere zahlungshalber gegebenen Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden, er hat aber bei Behandlung solcher Papiere die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren.
c Die Gefahr für die Übersendung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer oder die von ihm angegebene Zahlstelle trägt der Käufer. Seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erlischt mit dem Eingang des Betrages beim Verkäufer, bei dessen Zahlstelle oder mit dem Eingang auf seinem Bank- oder Postgirokonto.
9a Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, bei Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung, Eigentum des Verkäufers. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts oder die im Auftrag des Verkäufers hergestellten Produkte, so tritt er die dadurch entstehende Forderung mit allen Nebenrechten gegen seinen Abnehmer an die Lieferfirma ab. Die Eingänge aus abgetretenen Forderungen sind in voller Höhe an den Verkäufer abzuführen bis sämtliche Ansprüche des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, erloschen sind.

Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretungen gegen seine Abnehmer buchungsmäßig gesondert zu erfassen. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf im eigenen Namen einzuziehen. Die Eingänge aus den abgetretenen Forderung sind in Höhe der Warenforderungen des Verkäufers, die dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung zugrundeliegenden, an diesen abzuführen.
b Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Alleineigentum an der neuen Sache, für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Alleineigentum an der neuen Sache.
c Wird im Zusammenhang mit einem Liefergeschäft vereinbart, daß nach Zahlung des Kaufpreises (in bar oder durch Scheck) unter Einbeziehung des Verkäufers ein Wechsel ausgestellt wird (Scheck-Wechselverfahren), erlöschen die vorgenannten Sicherungsrecht erst dann, wenn er aus allen Haftungsrisiken des nachgeschalteten Wechselgeschäftes entlassen ist.
d Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (z. B. Pfändung anderer Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.
10 Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf nachstehende
Maßabweichungen.
Maschinenpappe in Bogen: je 1 v. h. in bogenbreite und Bogenlänge und 1,5 v. H. bei bogen unter 50 cm.
11 Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf eine Gewichts­abweichung bis 5 v. H. Über- und Untergewicht. Die gleiche prozentuale
Toleranz gilt auch für Stärkeabweichungen.
Wird Spielraum nach einer Seite hin ausgeschlossen, so hat der Verkäufer ein Recht auf Gewichts- und Stärkeabweichung in doppelter Höhe der angegebenen Hundertsätze nach der anderen Seite. Die zulässige Abweichung wird von dem bestätigten Quadratmetergewicht der Bogenzahl oder, wenn ein Höchst- oder Mindestgewicht vorgeschrieben ist, von dem mittleren Gewicht auf den Durchschnitt der Gesamtlieferung berechnet.
Liegen berechtigte (§11) Gewichtsabweichungen vor, so wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet, jedoch nicht mehr als nach § 11 zulässig.
Für geringfügige Abweichungen in Stoffbeschaffenheit, Stoffmischung, Leimung, Härte, Farben, Oberfläche, Glätte, Reinheit und dergl. geringfügige Zählungsfehler und Auslesemängel haftet der Verkäufer nicht. Für die Beurteilung einer Lieferung im Falle einer Mängelrüge, auch wenn diese sich auf Mengenabweichungen, Maßabweichungen und Stärkenabweichungen gründet, ist nur der durchschnittliche Ausfall, nicht-aber der einzelne Bogen, Paket oder Rolle maßgebend. Ein Mangel ist nicht ‚gegeben, wenn einzelne Bogen in der Stärke um das Doppelte des zulässigen Spielraums oder mindestens 10 v. H. nach oben oder unten vom Durchschnitt abweichen. Die stärker vom Durchschnitt abweichenden Bogen dürfen jedoch nicht mehr als 5 v. H. der Gesamtmenge betragen. Ein Welligliegen der Pappe ist kein versteckter Mangel.
Gegenbedingungen des Käufers heben die Gültigkeit unserer Bedingungen nicht auf, auch wenn wir nicht ausdrücklich Widerspruch erheben. Mit der Annahme der Sendung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als anerkannt. Im übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der Pappenindustrie des Bundesgebietes in der Fassung vom 12.09.1951.
Als Gerichtsstand ist Bautzen vereinbart.
Datenverarbeitung:
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.
17 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen sich als rechtsunwirksam
erweisen, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Sie
bleibt auch ohne die unwirksamen Bestimmungen gültig.
Neudorf/Spree, im April 2014

„Spreemühle“ GmbH